Ehrverletzung (Zulassung zum Entlastungsbeweis) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 21\x3Cbr\x3E
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 B., C. und A. seien zu verpflichten, X. unter solidarischer Haftung eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- oder nach richterlichem Er- messen zu bezahlen, zuzüglich 5% Verzugszins seit 10. September 2003.
E. 3 Im Übrigen wird an den Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom
10. Dezember 2003 unverändert festgehalten.
E. 4 (Mitteilung).“
K.
Dagegen liessen die Strafbeklagten mit Eingabe vom 30. September
2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben, wobei
sie folgende Anträge stellten:
„1.
Aufhebung des angefochtenen Urteils.
2.
Die Strafbeklagten seien zum Entlastungs-/Wahrheitsbeweis gemäss
Art. 173 Abs. 2 StGB zuzulassen.
3.
Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä-
digungsfolge sowohl für das vorinstanzliche, sowie auch für das vorlie-
gende Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.“
L.
Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden verzichtete mit Schreiben
vom 24. Oktober 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Strafklägerin
und Berufungsbeklagte beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 24. Oktober 2005
die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten der Strafbeklagten und Berufungskläger.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte-
nen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Ist, wie im vorliegenden Fall, die Zulassung zum Entlastungsbeweis
im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB umstritten, so urteilt gemäss Art. 166 Abs.
2 StPO der Bezirksgerichtsausschuss in einem besonderen Verfahren über die Sa-
che. Das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss endet mit einem anfechtba-
ren, die Zulassung bejahenden oder verneinenden Zwischenentscheid, in welchem
auch über die Kosten dieses besonderen Verfahrensabschnittes zu befinden ist.
Das Zulassungsurteil kann selbstständig mittels Berufung beim Kantonsgerichts-
ausschuss angefochten werden (Art. 168 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert
zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Aus-
E. 5 fertigung unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu be-
gründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides gerügt
werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Be-
rufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden begründete den Ausschluss
vom Entlastungsbeweis damit, dass der Zulassungsantrag zwar aus der Begrün-
dung hervorgehe, im Rechtsbegehren jedoch nicht eigens aufgeführt werde. Da in
der Strafprozessordnung nicht geregelt sei, an welcher Stelle der Vernehmlassung
zur Strafklage der Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis aufgeführt werden
solle, seien in diesem Zusammenhang subsidiär die zivilprozessualen Normen her-
anzuziehen. Aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime könne ein
rechtsgenüglicher Antrag einzig im Rechtsbegehren gestellt werden. Daher genüge
der vorliegende Antrag dem formellen Erfordernis nicht, weshalb sich eine Prüfung
der materiellen Voraussetzungen erübrige. Die Strafbeklagten und Berufungskläger
wenden dagegen ein, die prozessualen Voraussetzungen für die Zulassung zum
Entlastungsbeweis ergäben sich einzig aus Art. 166 StPO; für die Heranziehung der
Zivilprozessordnung bleibe kein Raum. Relevant sei daher lediglich, dass der Be-
schuldigte im Ehrverletzungsverfahren einen allfälligen Entlastungsbeweis in seiner
Vernehmlassung zur Strafklage beantragen müsse. Diesem Erfordernis seien sie
zweifellos nachgekommen, da sie wiederholt materiell und unter detaillierter Benen-
nung der entsprechenden Beweise beantragt hätten, zum Wahrheits- und Entlas-
tungsbeweis zugelassen zu werden.
3.a)
Die bündnerische Strafprozessordnung sieht in Art. 166 vor, dass der
Beschuldigte einen allfälligen Entlastungsbeweis in seiner Vernehmlassung zur
Strafklage zu beantragen hat. Weitere formelle Voraussetzungen werden nicht ge-
nannt; insbesondere kennt die StPO keine Bestimmung, welche verlangt, dass das
Rechtsbegehren am Anfang einer Rechtsschrift stehen muss. Selbst wenn nun -
was offenbar der Auffassung der Vorinstanz entspricht und wofür die Anlehnung
des Ehrverletzungsverfahrens in vielen Bereichen an die Zivilprozessordnung
spricht (siehe Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubün-
den, 2. Auflage 1996, S. 418; PKG 1993 Nr. 23) - die Formvorschriften der Zivilpro-
zessordnung ergänzend herbeigezogen werden, vermag der Antrag der Strafbe-
klagten und Berufungskläger den formellen Erfordernissen zu genügen. Es trifft
wohl zu, dass im Rechtsbegehren nicht ausdrücklich die Zulassung zum Entlas-
tungsbeweis beantragt wurde. Für den Inhalt des Rechtsbegehrens ist jedoch auch
nach den Bestimmungen der ZPO einzig der Wille der Partei massgebend, wie er
E. 6 sich aus den Rechtsschriften ergibt (vgl. PKG 1988 Nr. 4 E. 1b S. 20). Die Strafbe-
klagten und Berufungskläger haben in ihrer Vernehmlassung zur Strafklage keinen
Zweifel darüber offen gelassen, dass sie sich nicht mit den bis anhin erhobenen
Beweisen begnügen, sondern zum Entlastungsbeweis zugelassen werden wollen.
So führten sie unter Ziffer 3 der Begründung aus, dass sie bereits im früheren Ver-
fahren gegen X. ordentlich und gesetzeskonform die Anträge, zum Wahrheits- und
Entlastungsbeweis zugelassen zu werden, gestellt und ausführlich begründet hät-
ten. Dass diese aufgeführten Darstellungen der Wahrheit entsprächen und die Straf-
beklagten entlastet werden müssten, darum müsse folglich auch im hierseitigen
Verfahren ersucht werden. Diese Formulierung ist zweifellos als Antrag zur Zulas-
sung zum Entlastungsbeweis zu verstehen. Dies umso mehr, als die Strafbeklagten
und Berufungskläger auch weitere Beweismittel aufführten und dadurch den Zulas-
sungsantrag konkretisierten. Nur wegen fehlender Wiederholung im Rechtsbegeh-
ren von einem ungenügenden Antrag auszugehen und deshalb die Zulassung zum
Entlastungsbeweis zu verweigern, würde offensichtlich auf einen überspitzten For-
malismus hinauslaufen, zumal eine derartige Formvorschrift durch kein schutzwür-
diges Interesse gerechtfertigt wäre. Die Berufung ist daher gutzuheissen.
b)
Gemäss Art. 146 Abs. 2 Satz 1 StPO wird das mittels einer Berufung
angefochtene Urteil vom Kantonsgerichtsausschuss bestätigt, abgeändert oder auf-
gehoben. Die Rückweisung an die Vorinstanz hat gemäss ständiger Praxis nur in
Ausnahmefällen zu erfolgen, beispielsweise zur Behebung von erheblichen Verfah-
rensmängeln (vgl. PKG 1975 Nr. 37; 1976 Nr. 43; Padrutt, a.a.O. S. 376). Im vorlie-
genden Fall hat die Vorinstanz aufgrund des Umstandes, dass sie bereits die An-
tragsstellung für unzureichend erachtete, auf eine Prüfung der materiellen Voraus-
setzungen für die Zulassung zum Entlastungsbeweis verzichtet. Obwohl der Kan-
tonsgerichtsausschuss eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis be-
sitzt, erscheint es vorliegend gerechtfertigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, da den am Verfahren Beteiligten andernfalls eine Instanz verloren ginge.
Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden wird daher in Anwendung der Praxis des
Kantonsgerichtsausschusses Graubünden zu Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB zu prüfen
haben, ob die Strafbeklagten eine ehrverletzende Äusserung ohne Wahrung öffent-
licher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der
Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, vorgebracht oder verbreitet haben und ob
sie zum Entlastungsbeweis zuzulassen sind oder nicht. Diese beiden genannten
Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises müssen nach der
herrschenden Lehre und Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein, damit ein Aus-
schluss vom Entlastungsbeweis in Betracht kommt. Insbesondere darf aus dem
E. 7 Fehlen einer begründeten Veranlassung nicht ohne weiteres auf die Absicht, jeman-
dem Übles vorzuwerfen, geschlossen werden und umgekehrt. Die strengen Krite-
rien für einen Ausschluss haben zur Folge, dass der Entlastungsbeweis nur in Aus-
nahmefällen verweigert werden kann, währenddem die Zulassung zu demselben
den Regelfall bildet (vgl. zum Ganzen BGE 116 IV 31 E. 3 S. 37 f.; Basler Kommen-
tar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N. 23 zu Art. 173; Stratenwerth, Schweizeri-
sches Strafrecht, BT I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Auflage, Bern 2003,
§11 N 36).
4.
Die Strafklägerin macht in ihrer Berufungsantwort geltend, die Straf-
beklagten hätten weder zuhanden der Vorinstanzen noch im Berufungsverfahren
korrekt Beweismittel benannt, mit denen sie den Entlastungsbeweis führen wollten.
So sei die Beweisaussage einer Partei in der StPO gar nicht als Beweismittel vor-
gesehen. Des Weiteren seien weder Urkunden angeboten noch eingereicht worden,
die zum Entlastungsbeweis tauglich wären. Ausserdem seien für Zeugen, welche
genannt wurden, keine Zeugenfragethemata eingereicht worden. Daher sei unklar,
welche rechtserheblichen Sachverhalte mit den Zeugen unter Beweis gestellt wer-
den sollten.
Im vorliegenden Verfahren geht es zunächst lediglich um die Zulassung zum
Entlastungsbeweis. Hierfür massgebend sind gestützt auf Art. 166 Abs. 2 StPO ein-
zig die schriftlichen Parteieingaben. Die Frage, welche Beweismittel zu erheben
sind respektive ob diese rechtsgenüglich angeboten wurden, ist nicht Gegenstand
dieses Berufungsverfahrens. Vielmehr ist im Verlauf der Untersuchung darüber zu
entscheiden, welche Beweise für die Beurteilung des Falles erheblich sind und ob
deren Beantragung den formellen Erfordernissen genügt. Immerhin sei festgestellt,
dass die Strafbeklagten in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2004 Beweise
angeboten haben. Bezüglich der nominierten Zeugen wird zu prüfen sein, ob aus
den Ausführungen in der Vernehmlassung hervorgeht, worüber die Zeugen Aus-
kunft geben sollen und ob damit die Zeugenfragethemata ausreichend konkretisiert
sind (vgl. hierzu PKG 1987 Nr. 8 S. 48). Andernfalls wäre den Strafbeklagten in
Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts in BGE 120 V 414 E. 5 S. 417 f. eine
angemessene Frist zur Behebung des Mangels, das heisst zur Unterbreitung von
Zeugenfragethemata, anzusetzen, verbunden mit der Anordnung, dass die Be-
weisabnahme sonst unterbleiben werde (vgl. auch PKG 1998 Nr. 32 S. 126).
5.
Ist die Berufung nach dem Gesagten gutzuheissen, gehen die Kosten
des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsbeklagten, hat sie doch aus-
E. 8 drücklich die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt. Überdies hat sie die Strafbeklagten und Berufungskläger für deren Umtriebe im Rechtsmittelverfah- ren ausseramtlich zu entschädigen. In Anbetracht des Aufwandes und unter Berück- sichtigung der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'200.-- einschliesslich Mehrwertsteuer für angemessen. Da das angefochtene Urteil aufgehoben wird, wird die Vorinstanz über die bei ihr angefallenen Kosten und Entschädigungen neu zu entscheiden ha- ben.
E. 9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten, welche die Berufungskläger ausseramtlich mit Fr. 1'200.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 37 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli und Vital Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Strafbeklagter und Berufungskläger, des lic. iur. B., Strafbeklagter und Berufungskläger, des lic. iur. C., Strafbeklagter und Berufungskläger, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 8. Juni 2005, mitgeteilt am 12. September 2005, in Sachen der Strafbeklagten und Berufungskläger gegen lic. iur. X., Strafklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, betreffend Ehrverletzung (Zulassung zum Entlastungsbeweis), hat sich ergeben:
2 A. Anlässlich eines Verfahrens betreffend Mietstreitigkeiten zwischen X. (Mieterin) und A. (Vermieter) tätigte Rechtsanwalt C. als Vertreter des Letzteren Äusserungen gegenüber X., welche diese dazu veranlassten, eine Ehrverletzungs- klage gegen A. und C. zu erheben. In der Folge reichte der Rechtsvertreter der beiden Strafbeklagten, lic. iur. B., am 9. September 2003 eine Vernehmlassung zu dieser Strafklage ein, worin er Ausführungen machte, welche X. wiederum als eh- renrührig erachtete. Am 10. Dezember 2003 reichte sie daher beim Kreisamt Chur erneut eine gegen A., B. und C. gerichtete Ehrverletzungsklage ein und stellte die folgenden Anträge: „1. B., C. und A. seien der Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 StGB bzw. Art. 174 StGB schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestra- fen. 2. B., C. und A. seien zu verpflichten, X. unter solidarischer Haftung eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- oder nach richterlichem Er- messen zu bezahlen, zuzüglich 5% Verzugszins seit 10. September 2003. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten von B., C. und A..“ B. Mit Schreiben vom 10. März 2004 stellten die Strafbeklagten folgende Anträge: „1. Die Ehrverletzungsstrafklage sei als gegenstandslos abzuschreiben zu- folge heutigem Vergleich der Parteien in Landquart. 2. Eventuell sei die Klage abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.“ C. Da an der gleichentags durchgeführten Sühneverhandlung keine Eini- gung erzielt werden konnte, erklärte der Kreispräsident Chur das Sühneverfahren für gescheitert und räumte der Strafklägerin die Möglichkeit ein, ihre Klage bis 8. April 2004 zu ergänzen. Sodann forderte er sie auf, innert derselben Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Innert erstreckter Frist liess X. mit Schreiben vom 3. Mai 2004 mitteilen, dass sie auf eine Klageergänzung verzichte. D. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 räumte der Kreispräsident Chur den Strafbeklagten Gelegenheit ein, bis 22. Oktober 2004 zur Klage schriftlich Stel- lung zu nehmen. Ausserdem wurden auch die Strafbeklagten verpflichtet, innert der- selben Frist unter solidarischer Haftung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu leisten, andernfalls ihre Anträge abgeschrieben würden.
3 E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2004 liessen die Strafbe- klagten das folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Auf die Klage gegen den Erstbeklagten B. sei nicht einzutreten. Soweit darauf eingetreten werden kann, sei die Klage vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Die Klage gegen die Zweit- und Drittbeklagten C. und A. sei vollumfäng- lich abzuweisen. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten der Strafklägerin.“ Des Weiteren beantragten sie in Ziffer 3 ihrer Begründung die Zulassung zum Entlastungsbeweis. F. Hierzu liess sich die Strafklägerin am 28. Januar 2005 vernehmen, wo- bei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Die Beklagten seien nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 2. Das Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 10. Dezember 2003 wird um den folgenden Eventualantrag ergänzt: 3.a Eventuell: Es sei im Sinne von Art. 173 Ziff. 5 StGB im Urteil festzuhalten, dass die Beklagten den Wahrheitsbeweis nicht erbracht haben. 3. Im Übrigen wird an den Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom
10. Dezember 2003 unverändert festgehalten. 4. Gegen die Beklagten sei Anklage zu erheben.“ G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2005 überwies der Kreispräsident Chur die Verfahrensakten zum Entscheid über die Zulassung der Strafbeklagten zum Ent- lastungsbeweis an den Bezirksgerichtsausschuss Plessur. H. Mit Eingabe vom 7. Februar 2005 wandte sich das Bezirksgericht Ples- sur an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden und bean- tragte unter Hinweis auf ein bestehendes Anstellungsverhältnis mit der Strafklägerin die Einsetzung eines unabhängigen Gerichts. Die Justizaufsichtskammer des Kan- tonsgerichts erklärte mit Beschluss vom 28. Februar 2005 den Bezirksgerichtsaus- schuss Imboden für die Behandlung des Begehrens um Zulassung der Strafbeklag- ten zum Entlastungsbeweis für zuständig. I. Mit Urteil vom 8. Juni 2005, mitgeteilt am 12. September 2005, er- kannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden wie folgt:
4 „1. Die Beklagten A., lic. iur. B. und lic. iur. C. werden zum Entlastungsbe- weis nicht zugelassen. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.00 gehen je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung zu Lasten von A., lic. iur. B. und lic. iur. C., welche lic. iur. X. überdies je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung ausseramtlich mit Fr. 1'200.00 zu entschädigen haben. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ K. Dagegen liessen die Strafbeklagten mit Eingabe vom 30. September 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben, wobei sie folgende Anträge stellten: „1. Aufhebung des angefochtenen Urteils. 2. Die Strafbeklagten seien zum Entlastungs-/Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Abs. 2 StGB zuzulassen. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge sowohl für das vorinstanzliche, sowie auch für das vorlie- gende Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ L. Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden verzichtete mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Strafklägerin und Berufungsbeklagte beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 24. Oktober 2005 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Strafbeklagten und Berufungskläger. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Ist, wie im vorliegenden Fall, die Zulassung zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB umstritten, so urteilt gemäss Art. 166 Abs. 2 StPO der Bezirksgerichtsausschuss in einem besonderen Verfahren über die Sa- che. Das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss endet mit einem anfechtba- ren, die Zulassung bejahenden oder verneinenden Zwischenentscheid, in welchem auch über die Kosten dieses besonderen Verfahrensabschnittes zu befinden ist. Das Zulassungsurteil kann selbstständig mittels Berufung beim Kantonsgerichts- ausschuss angefochten werden (Art. 168 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Aus-
5 fertigung unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu be- gründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Be- rufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden begründete den Ausschluss vom Entlastungsbeweis damit, dass der Zulassungsantrag zwar aus der Begrün- dung hervorgehe, im Rechtsbegehren jedoch nicht eigens aufgeführt werde. Da in der Strafprozessordnung nicht geregelt sei, an welcher Stelle der Vernehmlassung zur Strafklage der Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis aufgeführt werden solle, seien in diesem Zusammenhang subsidiär die zivilprozessualen Normen her- anzuziehen. Aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime könne ein rechtsgenüglicher Antrag einzig im Rechtsbegehren gestellt werden. Daher genüge der vorliegende Antrag dem formellen Erfordernis nicht, weshalb sich eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen erübrige. Die Strafbeklagten und Berufungskläger wenden dagegen ein, die prozessualen Voraussetzungen für die Zulassung zum Entlastungsbeweis ergäben sich einzig aus Art. 166 StPO; für die Heranziehung der Zivilprozessordnung bleibe kein Raum. Relevant sei daher lediglich, dass der Be- schuldigte im Ehrverletzungsverfahren einen allfälligen Entlastungsbeweis in seiner Vernehmlassung zur Strafklage beantragen müsse. Diesem Erfordernis seien sie zweifellos nachgekommen, da sie wiederholt materiell und unter detaillierter Benen- nung der entsprechenden Beweise beantragt hätten, zum Wahrheits- und Entlas- tungsbeweis zugelassen zu werden. 3.a) Die bündnerische Strafprozessordnung sieht in Art. 166 vor, dass der Beschuldigte einen allfälligen Entlastungsbeweis in seiner Vernehmlassung zur Strafklage zu beantragen hat. Weitere formelle Voraussetzungen werden nicht ge- nannt; insbesondere kennt die StPO keine Bestimmung, welche verlangt, dass das Rechtsbegehren am Anfang einer Rechtsschrift stehen muss. Selbst wenn nun - was offenbar der Auffassung der Vorinstanz entspricht und wofür die Anlehnung des Ehrverletzungsverfahrens in vielen Bereichen an die Zivilprozessordnung spricht (siehe Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den, 2. Auflage 1996, S. 418; PKG 1993 Nr. 23) - die Formvorschriften der Zivilpro- zessordnung ergänzend herbeigezogen werden, vermag der Antrag der Strafbe- klagten und Berufungskläger den formellen Erfordernissen zu genügen. Es trifft wohl zu, dass im Rechtsbegehren nicht ausdrücklich die Zulassung zum Entlas- tungsbeweis beantragt wurde. Für den Inhalt des Rechtsbegehrens ist jedoch auch nach den Bestimmungen der ZPO einzig der Wille der Partei massgebend, wie er
6 sich aus den Rechtsschriften ergibt (vgl. PKG 1988 Nr. 4 E. 1b S. 20). Die Strafbe- klagten und Berufungskläger haben in ihrer Vernehmlassung zur Strafklage keinen Zweifel darüber offen gelassen, dass sie sich nicht mit den bis anhin erhobenen Beweisen begnügen, sondern zum Entlastungsbeweis zugelassen werden wollen. So führten sie unter Ziffer 3 der Begründung aus, dass sie bereits im früheren Ver- fahren gegen X. ordentlich und gesetzeskonform die Anträge, zum Wahrheits- und Entlastungsbeweis zugelassen zu werden, gestellt und ausführlich begründet hät- ten. Dass diese aufgeführten Darstellungen der Wahrheit entsprächen und die Straf- beklagten entlastet werden müssten, darum müsse folglich auch im hierseitigen Verfahren ersucht werden. Diese Formulierung ist zweifellos als Antrag zur Zulas- sung zum Entlastungsbeweis zu verstehen. Dies umso mehr, als die Strafbeklagten und Berufungskläger auch weitere Beweismittel aufführten und dadurch den Zulas- sungsantrag konkretisierten. Nur wegen fehlender Wiederholung im Rechtsbegeh- ren von einem ungenügenden Antrag auszugehen und deshalb die Zulassung zum Entlastungsbeweis zu verweigern, würde offensichtlich auf einen überspitzten For- malismus hinauslaufen, zumal eine derartige Formvorschrift durch kein schutzwür- diges Interesse gerechtfertigt wäre. Die Berufung ist daher gutzuheissen. b) Gemäss Art. 146 Abs. 2 Satz 1 StPO wird das mittels einer Berufung angefochtene Urteil vom Kantonsgerichtsausschuss bestätigt, abgeändert oder auf- gehoben. Die Rückweisung an die Vorinstanz hat gemäss ständiger Praxis nur in Ausnahmefällen zu erfolgen, beispielsweise zur Behebung von erheblichen Verfah- rensmängeln (vgl. PKG 1975 Nr. 37; 1976 Nr. 43; Padrutt, a.a.O. S. 376). Im vorlie- genden Fall hat die Vorinstanz aufgrund des Umstandes, dass sie bereits die An- tragsstellung für unzureichend erachtete, auf eine Prüfung der materiellen Voraus- setzungen für die Zulassung zum Entlastungsbeweis verzichtet. Obwohl der Kan- tonsgerichtsausschuss eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis be- sitzt, erscheint es vorliegend gerechtfertigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen, da den am Verfahren Beteiligten andernfalls eine Instanz verloren ginge. Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden wird daher in Anwendung der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden zu Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB zu prüfen haben, ob die Strafbeklagten eine ehrverletzende Äusserung ohne Wahrung öffent- licher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, vorgebracht oder verbreitet haben und ob sie zum Entlastungsbeweis zuzulassen sind oder nicht. Diese beiden genannten Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises müssen nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein, damit ein Aus- schluss vom Entlastungsbeweis in Betracht kommt. Insbesondere darf aus dem
7 Fehlen einer begründeten Veranlassung nicht ohne weiteres auf die Absicht, jeman- dem Übles vorzuwerfen, geschlossen werden und umgekehrt. Die strengen Krite- rien für einen Ausschluss haben zur Folge, dass der Entlastungsbeweis nur in Aus- nahmefällen verweigert werden kann, währenddem die Zulassung zu demselben den Regelfall bildet (vgl. zum Ganzen BGE 116 IV 31 E. 3 S. 37 f.; Basler Kommen- tar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N. 23 zu Art. 173; Stratenwerth, Schweizeri- sches Strafrecht, BT I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Auflage, Bern 2003, §11 N 36). 4. Die Strafklägerin macht in ihrer Berufungsantwort geltend, die Straf- beklagten hätten weder zuhanden der Vorinstanzen noch im Berufungsverfahren korrekt Beweismittel benannt, mit denen sie den Entlastungsbeweis führen wollten. So sei die Beweisaussage einer Partei in der StPO gar nicht als Beweismittel vor- gesehen. Des Weiteren seien weder Urkunden angeboten noch eingereicht worden, die zum Entlastungsbeweis tauglich wären. Ausserdem seien für Zeugen, welche genannt wurden, keine Zeugenfragethemata eingereicht worden. Daher sei unklar, welche rechtserheblichen Sachverhalte mit den Zeugen unter Beweis gestellt wer- den sollten. Im vorliegenden Verfahren geht es zunächst lediglich um die Zulassung zum Entlastungsbeweis. Hierfür massgebend sind gestützt auf Art. 166 Abs. 2 StPO ein- zig die schriftlichen Parteieingaben. Die Frage, welche Beweismittel zu erheben sind respektive ob diese rechtsgenüglich angeboten wurden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Vielmehr ist im Verlauf der Untersuchung darüber zu entscheiden, welche Beweise für die Beurteilung des Falles erheblich sind und ob deren Beantragung den formellen Erfordernissen genügt. Immerhin sei festgestellt, dass die Strafbeklagten in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2004 Beweise angeboten haben. Bezüglich der nominierten Zeugen wird zu prüfen sein, ob aus den Ausführungen in der Vernehmlassung hervorgeht, worüber die Zeugen Aus- kunft geben sollen und ob damit die Zeugenfragethemata ausreichend konkretisiert sind (vgl. hierzu PKG 1987 Nr. 8 S. 48). Andernfalls wäre den Strafbeklagten in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts in BGE 120 V 414 E. 5 S. 417 f. eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels, das heisst zur Unterbreitung von Zeugenfragethemata, anzusetzen, verbunden mit der Anordnung, dass die Be- weisabnahme sonst unterbleiben werde (vgl. auch PKG 1998 Nr. 32 S. 126). 5. Ist die Berufung nach dem Gesagten gutzuheissen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsbeklagten, hat sie doch aus-
8 drücklich die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt. Überdies hat sie die Strafbeklagten und Berufungskläger für deren Umtriebe im Rechtsmittelverfah- ren ausseramtlich zu entschädigen. In Anbetracht des Aufwandes und unter Berück- sichtigung der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'200.-- einschliesslich Mehrwertsteuer für angemessen. Da das angefochtene Urteil aufgehoben wird, wird die Vorinstanz über die bei ihr angefallenen Kosten und Entschädigungen neu zu entscheiden ha- ben.
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten, welche die Berufungskläger ausseramtlich mit Fr. 1'200.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: